Planungsdokumente: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11A "Dr.-Bergmeister-Straße" - erneute Beteiligung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1. Belange des Umweltschutzes

Der Bebauungsplan Nr. 11A „Dr.-Bergmeister-Straße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten hierbei die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Die dafür erforderliche überschlägige Prüfung, unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien, ergibt, dass durch den geplanten Bebauungsplan keine hohen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener

Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz

3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; auch eine Überwachung (Monitoring) nach § 4c BauGB ist

nicht erforderlich.

Das Plangebiet weist nach seiner Überplanung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 ca. 31.800 m² zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO aus. Damit erhöht sich die Dichte der möglichen Überbauung gegenüber der bisherigen Grundfläche um ca. 6.007,6 m², da in einigen Bereichen die Grundflächenzahl von 0,3 auf 0,4 erhöht wird. Die Grundflächenzahl von 0,4 entspricht dem Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO und wird auch in diesem Gebiet als verträgliche Nachverdichtungsmöglichkeit erachtet:

In sinnerfassender Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB

gelten daher Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. D. h. zu erwartende Eingriffe sind als i. S.

d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht ausgleichspflichtige Eingriffe anzusehen.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewendet. Es bleibt allerdings bei der Beachtung des Naturschutzes in der Abwägung (§ 1a Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Diesen wurde durch die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie durch grünordnerische und artenschutzrechtliche Festsetzungen Rechnung getragen.

Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes wird erwartet, dass durch die Planung keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden. Die Beachtung des Artenschutzes obliegt dem Bauherrn.

8.2. Belange des Denkmalschutzes

In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes sowie in dessen unmittelbarem Umfeld keine Bodendenkmäler oder Ensembles verzeichnet, jedoch findet sich ein Baudenkmal im Kapellenweg. Hierbei handelt es sich um eine Kapelle mit historischer Ausstattung des Vorgängerbaus im Kapellenneubau um 1800 (Baudenkmal Aktennummer D-1-86-143-51) (s. Abb. 5).

Die Kapelle weist eine relativ geringe Höhe und Grundfläche auf und wird bereits durch die aktuell vorhandene Bebauung der Umgebung überragt. Durch die gegenständliche Bauleitplanung entstehen keine Neuerungen, die die Kapelle betreffen. Generell ist das Baudenkmal auch weiterhin gemäß den allgemeinen Anforderungen des Denkmalschutzes zu behandeln. Die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4-6 BayDSchG sind zu beachten. Für jede Art von Veränderungen an diesem Denkmal und in seinem Nahbereich gelten die Bestimmungen der Art. 4-6 BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen. Auch bei Bauvorhaben, die in der Umgebung des Baudenkmals durchgeführt werden, ist der Denkmalschutz zu beachten.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Schutzgut Kultur- und Sachgüter von dem Planvorhaben nicht erheblich betroffen ist bzw. durch das Planvorhaben keine neuen Auswirkungen zu erwarten sind.

Wer jedoch weitere Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen und nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) zu verfahren.

8.3. Belange des Bodenschutzes

Aufgrund der zentralen und bereits beplanten Lage, welche bis auf wenige Baulücken bebaut ist, ist davon auszugehen, dass es schon zu Bodenveränderungen auf dem Planungsgebiet gekommen ist. Durch die Festsetzungen zur Versiegelung und überbaubaren Grundstücksfläche sollen die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden so gering wie möglich gehalten werden.

Es sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.

Sollten bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Wasser-wirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Generell ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), inkraft seit 01.08.2023, zu beachten. Die EBV ersetzt den RC-Leitfaden und die LAGA M 20 (1997) und ist seitdem bzgl. des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (Boden, RC-Material etc.) einschlägig. In der EBV ist für die jeweilige Einbauklasse die Einbauweise geregelt. Sollten bei Auffüllung des Geländes mineralische Ersatzbaustoffe bzw. belastetes Bodenmaterial eingesetzt werden, gilt die Ersatzbaustoffverordnung. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV. Je nach Verwertungsweg kann für den vorgesehenen Aufbringungsort ggf. die BBodSchV einschlägig werden. Für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die §§ 6 bis 8 BBodSchV.

Für die Einhaltung der EBV bei Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe ist der Antragsteller grundsätzlich selbst zuständig.

Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.

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