7.4. Wasserwirtschaftliche Belange
Als Anlage zum Bebauungsplan liegt ein hydraulischer Nachweis von April 2024 vor (Hydraulischer Nachweis, Dr. Blasy – Dr. Overland). Im hydraulischen Nachweis wurden die Auswirkungen durch die Festsetzungen im Bebauungsplan aufgezeigt und notwendige Maßnahmen ausgearbeitet. Dieser Nachweis ist notwendig, da das Plangebiet direkt an den Gerolsbach angrenzt und sich die Ilm in ca. 200 m Entfernung befindet. Aufgrund dieser Nähe zum Gerolsbach und zur Ilm liegt das Plangebiet bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) teilweise im Überschwemmungsgebiet der Ilm und des Gerolsbach.
Die Flächen, welche bei einem HQ100 überströmt werden, zeigen Wassertiefen von bis zu 50 cm. Im Hochwasserfall wird das Grundstück des Geltungsbereiches in Teilen überflutet. Die angrenzenden Grundstücke sowie die Erschließungsstraße sind ebenfalls betroffen.
Abbildung 4: Wassertiefen für HQ100 (Bayern Atlas, ohne Maßstab)
Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 ein Bauvorhaben genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben:
- Die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- Den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- Den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
- Hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 78 Abs. 3 WHG wird im Folgenden erläutert:
Der hydraulische Nachweis hat ergeben, dass durch die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan, bei maximaler Ausnutzung des Baurechts, ein Überschwemmungsvolumen von 25 m³ verloren geht. Da es sich im vorliegenden Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt, muss davon ausgegangen werden, dass das Baurecht ausgenutzt wird und somit das gesamte Volumen ausgeglichen werden muss.
Der Retentionsraumausgleich soll auf einer städtischen Fläche flussaufwärts im Gerolsbachtal nachgewiesen werden. Um das notwenige Volumen von 25 m³ zu erlangen, ist eine Fläche von 100 m² um 25 cm abzusenken. Weitere Angaben zum Retentionsraum werden im hydraulischen Nachweis getroffen. Für die Herstellung des Retentionsraumes wird von der Stadt Pfaffenhofen ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG gestellt, welcher die genaue Ausführung der Abgrabung darstellt. Bei der Herstellung des Retentionsraumes soll ein größeres Volumen hergestellt werden, um auch für ein weiteres Vorhaben (Abenteuerspielplatz Niederscheyern) den notwendigen Retentionsraum herzustellen.
Abbildung 5: Lage der Abgrabungsfläche am Gerolsbach (Hydraulischer Nachweis, ohne Maßstab)
Der Retentionsraumverlust von 25 m³ ergibt sich aus der jetzigen bestehenden Bebauung und der später möglichen Bebauung. Der Bebauungsplan schafft an der vorliegenden Stelle jedoch kein neues Baurecht, sondern regelt lediglich das nach § 34 BauGB zulässige Baurecht. Eine entsprechende Bebauung wäre auf dem Grundstück auch ohne Bebauungsplan möglich. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass der Retentionsraum von 25 m³, welcher im Plan bereits in seiner Lage festgesetzt ist, vor Baubeginn herzustellen ist. Durch diese Festsetzung ist sichergestellt, dass es zu keiner Beeinträchtigung sowohl für das Vorhaben als auch für die Umgebung kommt. Durch den Bebauungsplan besteht zudem die Möglichkeit, einen Fußweg entlang des Gerolsbaches langfristig zu sichern. Dieser sichert neben der Verbesserung der Nahmobilitätsinfrastruktur einen weiteren Abstand vom Gerolsbach zur Bebauung und kann als weitere „Pufferzone“ vonseiten des Gerolsbaches im Überschwemmungsfall fungieren.
Um die zukünftig entstehende Bebauung zu schützen, wurden Vorgaben zur hochwasserangepassten Bauweise getroffen. So wurde, unter Berücksichtigung des so genannten „Klimafaktors“ und Einhaltung eines Freibordes von 50 cm, die Fußbodenoberkannte mir einer Mindesthöhe von 425,90 m ü NN festgesetzt. Diese Höhe befindet sich knapp einen Meter über dem Straßenniveau. Auch die Höhe von Einlaufschächten müssen zur Sicherheit des möglichen Kellergeschosses diese Höhe einhalten. Dies trifft ebenfalls für Tiefgarageneinfahrten zu, wobei hier aufgrund der Höhendifferenz zur Straße auch die Möglichkeit besteht, diese Höhe durch automatische (mechanische) Klappschotten zu erreichen. Um das Retentionsraumvolumen außerhalb des bebauten Raumes nicht weiter einzuschränken, darf das Gelände außerhalb der Baugrenzen nicht über eine Höhe von 425,25 m ü NN aufgefüllt werden, also der Höhe der Straße. Weitere bauliche Anlagen sind außerhalb des Bauraumes und der Fläche von Nebenanlagen ausgeschlossen, um hier ebenfalls keinen weiteren Verlust von Retentionsraum zu bekommen. Gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet sind damit sichergestellt.
Neben der Lage in einem Überschwemmungsgebiet befindet sich das Plangebiet zudem in einem Gebiet, in dem artesisch gespanntes Grundwasser vorliegt. Insbesondere bei Abgrabungen kann daher Schichtwasser austreten.