Planungsdokumente: Erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 98 "Streitdorf"

Begründung

7.2. Belange des Denkmalschutzes

In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes sowie in dessen unmittelbarem Umfeld zwei Baudenkmäler verzeichnet.

  1. Aktennummer: D-1-86-143-105

Adresse: zwischen Streitdorf 11a und Streitdorf 15

Ortskapelle (Ortskapelle, verputzter Satteldachbau mit Dreiseitschluss, abgetreppter Giebelblende und gemauertem Glockenstuhl, 2. Hälfte 19. Jh.; mit Ausstattung)

  1. Aktennummer: D-1-86-143-106

Adresse: Streitdorf 6

Bildstock (Bildstock, verputzter Backsteinbau mit Satteldach; 18./19. Jh.; am westlichen Ortsende)

Durch Festsetzung im Bebauungsplan ist vorgegeben, dass mit allen baulichen Anlagen ein Abstand von 3 m zu den Denkmälern einzuhalten ist.

In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes sowie in dessen unmittelbarem Umfeld keine Bodendenkmäler verzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Schutzgut Kultur- und Sachgüter von dem Planvorhaben nicht betroffen ist.

Etwaige zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. an die Untere Denkmalschutz-behörde.

7.3. Belange des Bodenschutzes

Aufgrund der zentralen Lage, welche komplett bebaut ist, ist davon auszugehen, dass es schon zu Bodenveränderungen auf dem Planungsgebiet gekommen ist. Durch die Festsetzungen zur Versiegelung und die Anwendung der Begrünundssatzung sollen die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden so gering wie möglich gehalten werden.

Es sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt. Sollten bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, sind sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallende Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen.

Als Auffüllmaterial sollte nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) gilt, die hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben des EBV bzw. der BBodSchV n F. Ggf. ist die Auffüllung baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden im Zuge des Baurechtsverfahrens des jeweiligen Einzelbauvorhabens erteilt/ festgesetzt.

7.4. Wasserwirtschaftliche Belange

Durch Begrenzung der Versiegelung und den einzuhaltenden Abständen zu Biotopen und zum Gewässer Förnbach wurden Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser verringert. Südlich der Straße Förnbach verläuft der Förnbach als Gewässer III. Ordnung von Ost nach West. Das Bachtal wird im Bayernatlas und in den Landschaftsplänen als wassersensibler Bereich dargestellt mit potentiellem Grundwassereinfluss und als Kaltluftbahnentstehungsgebiet. Durch die Planung wird das Gewässer nicht weiter eingeschränkt und bietet Raum für eine Aufwertung des Gewässers. Dies ist jedoch nicht Thema des Bauleitplanverfahrens und wird daher nicht weiter behandelt.