Planungsdokumente: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 189 „An der Unthofstraße in Tegernbach“ – erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Begründung

5.3. Grünordnung

Die grünordnerische Festsetzungen dienen dazu, das Plangebiet in den Landschafts- und Stadtraum einzubinden, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie verringern die klimatischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter Boden und Wasser.

Ortsrandeingrünung:

Gemäß Regionalplan RP 10 3.4.4. Z muss in der Plane Ortsrandeingrünung vorgesehen werden. Zur freien Landschaft ist daher eine 5m breite Ortsrandeingrünung zu pflanzen. Damit kann dem Ziel der Eingrünung in Ortsrandlagen Rechnung getragen werden.

Baumpflanzungen:

Bäume bieten Lebensraum, Rückzugsort und Nahrungsquelle für Tiere. Die Hitzebelastung wird durch Festsetzungen zur Überstellung mit beschattend und kühlend wirkenden Bäumen sowie Verringerung des Versiegelungsgrades herabgesetzt. Bäume tragen auch zur Bindung von CO2 aus der Atmosphäre bei. Es werden dem Standort angepasste Laubbäume vorgesehen.

Im Übrigen ist die Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen anzuwenden, welche weitere Vorgaben zur Begrünung wie Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Begrünung von Stützmauern etc. trifft.

5.4. Abgrabungen und Aufschüttungen

Die Festsetzungen zu Geländeveränderungen und die Einschränkung der Zulässigkeit von Stützmauern werden getroffen, um jedem Grundstück an seinen Grenzen Sicherheit bezüglich der Einhaltung des natürlichen Geländes durch die Nachbarnutzung zu geben. Gleichzeitig tragen diese Festsetzungen dazu bei, dass der Verlauf des Oberflächenwasserabflusses nicht zum Nachteil umliegender Grundstücke verändert wird und die Durchgängigkeit des Gebietes, z. B. für Kleinsäuger, nicht unnötig gestört wird.

5.5. Artenschutz

Die Stadt Pfaffenhofen hat zum Ziel, den Lebensraum der vielen Tiere in der Stadt zu erhalten, wenn möglich sogar aufzuwerten. Durch die Bautätigkeit kommt es zu Flächenverlusten und Beeinträchtigungen der Lebensräume dieser, weshalb Ausgleichs- bzw. Kompensations-maßnahmen erforderlich sind.

Gemäß § 1 Abs. 7a) BauGB sind in der Bauleitplanung auch die Auswirkungen der Planung für Tiere zu beachten. Durch die Festsetzungen der Fledermausquartiere und Nistkästen wird deren Lebensraum in der Stadt gesichert und zusätzlicher Lebensraum zur Verfügung gestellt.

Die West- bzw. Südseiten der Gebäude sind aufgrund ihrer Ausrichtung zur Wetterseite (Westen) bzw. der erhöhten Sonneneinstrahlung (Süden) als Nistkastenfassaden ungeeignet.

Niststätten und Quartiere für Fledermäuse, Insekten und Vögel sind relativ einfach herzustellen. Es braucht nur Spalten und Hohlräume in Fassaden oder im Dachbereich, die einfach zugänglich für Tiere sind. Jedoch sollten dort keine anderen Tiere wie Nager eindringen, die Schaden anrichten könnten. Die Niststätten können schon beim Neubau in die Fassade- oder Dachkonstruktion integriert werden. Jedoch sollten die verbauten Elemente spezifisch an die vorhandenen Tierarten angepasst werden. Dort kann geschultes Fachpersonal wie Ökologen oder Vertreter von Naturschutzverbänden weiterhelfen.

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