Nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Schallschutz wird dabei für die Praxis durch die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" konkretisiert.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt
und die Immissionsbelastung aus dem Straßenverkehr, den Bushaltestellen, der Bäckerei- und
Sparkassenfiliale berechnet und beurteilt (CHC, Proj. Nr. 2759-2023, August 2023).
Im Bl.1 der DIN 18005 sind entsprechend der schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Bauflächen, Baugebiete, sonstige Flächen) Orientierungswerte für die Beurteilung genannt. Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Für Gewerbelärm wird in Ergänzung zur DIN 18005 die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm:1998) als fachlich fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung herangezogen.
Als wichtiges Indiz für die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen durch Verkehrs-lärmimmissionen können die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-verordnung (Verkehrslärmschutzverordnung), welche streng genommen ausschließlich für den Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten, herangezogen werden.
Tabelle: Übersicht Beurteilungsgrundlagen (Angaben in dB(A))

* in Klammern: gilt für Gewerbe und Sport- und Freizeitanlage
Einwirkender Straßenverkehr:
Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass durch den Straßenverkehr der Orientierungswert nach Bl.1 der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht durchgehend eingehalten werden kann.
Die Immissionsbelastung liegt im WA 1 an der Hohenwarter Straße zugewandten Fassade bei bis zu 69 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts. Auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), maßgebliche Beurteilungsvorschrift für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen, wird am Tag sowie in der Nacht überschritten. Die Berechnung zeigt auch, dass lärmabgeschirmte Bereiche vorhanden sind und ruhige Außenbereiche geschaffen werden können. Im WA 2 fällt die Immissionsbelastung durch die Abschirmende Wirkung der Bebauung im WA 1 bereits deutlich geringer aus, und mit Ausnahme der Fassade zur Hohenwarter Straße ist zumindest mit der Einhaltung des IGW16.BImSchV zu rechnen.
Das Plangebiet ist bereits umfangreich bebaut und ein Abrücken der Bebauung ist nicht möglich. Mit einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h könnte die Immissionsbelastung um ca. 3 dB(A) reduziert werden. Mit einem lärmmindernden Fahrbahnbelag könnte die Immissionsbelastung ebenfalls um ca. 2 dB(A) reduziert werden. Bei Kombination beider Maßnahmen um ca. 5 dB(A). Maßnahmen an der Straße können im Rahmen des Bebauungsplans nicht in Aussicht gestellt werden.
Eine wirksame Schallschutzwand oder ein Wall ist innerstädtisch nicht möglich, so dass ein baulicher Schallschutz, d.h. Maßnahmen am Gebäude selbst, im Bebauungsplan festgesetzt wird. Die Maßnahmen betreffen Neu- oder Erweiterungsbauten. Mit der Maßnahme sind gesunde Wohnverhältnisse im Gebäudeinneren gewahrt. Für Außenbereiche einer Wohnung, die an der Bebauung entlang der Hohenwarter Straße an der Nordfassade situiert werden, wird eine Abschirmung (Balkonverglasung) festgesetzt.
Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen sind aus schalltechnischer Sicht gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Räumen gewährleistet und ein angemessener Außenbereich vorhanden.
Einwirkender Gewerbelärm:
Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm:1998 für ein allgemeines Wohngebiet tagsüber eingehalten wird.
Nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) ist mit Überschreitungen durch das Türenschließen zu rechnen, wenn der Abstand zwischen Stellplätzen und Immissionsort 28 m unterschreitet. Dies triff an der Bäckereifiliale zu. Durch den Bebauungsplan kommt es für den Betrieb zu keiner zusätzlichen Einschränkung, da bereits heute der Immissionsrichtwert für ein Wohngebiet die An- und Abfahrt in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr überschritten wird.