Planungsdokumente: 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 "An der Hohenwarter Straße"

Begründung

5. Planfestsetzungen

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sind Festsetzungen gemäß BauGB und BauNVO zu treffen. Diese können aus der Zeichenerklärung, auf dem Plan und den textlichen Festsetzungen entnommen werden.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§1 Abs.6 Nr. 1 BauGB) sichergestellt werden.

5.1. Art der baulichen Nutzung

Im Geltungsbereich wird ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Damit sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, da sie durch die verkehrliche Lage des Planungsgebietes und die umgebenden Nutzungen eine zu starke Störwirkung entfalten würden.

5.2. Maß der baulichen Nutzung

Entsprechend der Plandarstellung zu entnehmen sind hier, wie im bestehenden Baurecht und in der Nachbarschaft bereits vorhanden nur Doppelhäuser zulässig. Diese sind mit max. 2 Vollgeschossen zu planen. Ein Hanggeschoss oder ein Dachgeschoss als Vollgeschoss sind nicht zulässig. Die max. zulässige Wandhöhe liegt bei 6,50 m, wodurch ein Gebäude mit einer Standardgeschosshöhe von 3,00 m möglich ist. Die Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss wird als Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen festgelegt.

Die Höhe des Rohfußbodens wurde für jede Parzelle festgesetzt. Um ein gewisses Spiel in der späteren Planung zu haben darf diese Höhe auch um 30cm überschritten werden. Eine Unterschreitung ist aufgrund der Geländesituation nicht zulässig. Die Häuser sollen mindestens auf Höhe der Straße liegen. Um sich bei möglichem Starkregen zu schützen ist eine tiefere Höhe nicht zulässig. Zudem soll durch die Festsetzung verhindert werden, dass negativ in das bestehende Gelände eingewirkt wird. Durch die Festsetzungen soll ein ruhiges Erscheinungsbild wie bereits bei der bestehenden Bebauung geschaffen werden.

Die Begrenzung der Wandhöhen soll eine zweigeschossige Bebauung, wie im östlichen Teil des Bistumerwegs bereits vorhanden. Eine Höhere Bebauung würde an dieser Stelle nicht in das Gebiet und in die Ortsrandlage passen. Aufgrund des hier relativ flachen Geländes erscheinen hier 2 Vollgeschosse mit einer entsprechenden Wandhöhe als angemessen. Zur besseren Bestimmbarkeit der zulässigen Gebäude-/Wand-/Geschosshöhen wurden der untere und der obere Bezugspunkt definiert.