Planungsdokumente: Erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 98 "Streitdorf"

Begründung

2.6. Bestehendes Baurecht

Das bestehende Baurecht im Geltungsbereich wird in großen Teilen nach § 34 BauGB beurteilt, für einen kleinen Teilbereich gibt es bereits den Ursprungsbebauungsplan Nr. 98 „Streitdorf“.

Der Ursprungsbebauungsplan gibt Baurecht für ein Dorfgebiet, für Einfamilien- und Doppelhäuser in offener Bauweise mit einem Erdgeschoss und einem ausgebauten Dachgeschoss. Die Grundflächenzahl (GRZ) lieg hier bei 0,2. Durch den neuen Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung aufgehoben und nicht mehr geregelt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in allen Punkten angehoben und so mehr Baurecht auf den Flächen geschaffen.

Da die Art der baulichen Nutzung aktuell stark durchmischt ist und zu einem Dorfgebiet passt, in Zukunft jedoch nicht auszuschließen ist, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Nutzung aufgeben könnten, wurde explizit keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt. So besteht die Möglichkeit einer zukunftsorientierten Weiterentwicklung ohne Einschränkung der bestehenden Nutzungen.

Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den Bestandsgebäuden vor Ort. Vorzufinden sind Gebäude entweder mit einem Geschoss oder mit zwei Geschossen, meist mit steilem Satteldach. Die so entstandenen Dachgeschosse werden ebenfalls für Wohnzwecke genutzt. Am Hang nach Süden sind zudem einige Häuser mit Hanggeschoss vorzufinden. Die festgesetzten baulichen Vorgaben stimmen mit der Gestaltung im Bestand überein. Da es sich in Streitdorf um viele große Grundstücke handelt, wurde bisher auch die nun vorgegebene GRZ von 0,3 auf keinem Grundstück ausgenutzt.

Die Baugrenzen gelten nur für Wohnhäuser. Durch die Vorgabe, in den meisten Bereichen fünf Meter von öffentlichen Flächen abzurücken, müssen einzelne Wohngebäude, welche in Zukunft einmal neu errichtet werden, von ihrer jetzigen Lage abweichen. Aufgrund der Größe der Grundstücke wird das jetzt bestehende Baurecht dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

Nebenanlagen sind in ihrer gestalterischen Ausführung frei, um die landwirtschaftlichen Nutzungen nicht einzuschränken. Die bestehende Bebauung hat Bestandsschutz.

3. Übergeordnete Planungen