Planungsdokumente: Erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 98 "Streitdorf" - erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB

Begründung

7.1. Belange des Umweltschutzes

Die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 98 „Streitdorf“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten hierbei die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; auch eine Überwachung (Monitoring) nach § 4c BauGB ist nicht erforderlich.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 70.108 m², davon sind 7.681 m² Verkehrsflächen, womit sich ein Nettobauland von 62.427 m² ergibt. Zulässig sind bei einem Nettobauland von 62.457 m² und einer GRZ von 0,3 eine maximale Grundfläche von 18.737 m². Das Plangebiet weist daher weniger als 20.000 m² zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO aus. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind daher auf seiner Grundlage zu erwartende Eingriffe als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht ausgleichspflichtige Eingriffe anzusehen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewendet. Es bleibt allerdings bei der Beachtung des Naturschutzes in der Abwägung (§ 1a Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Diesen wurde durch die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie durch grünordnerische Festsetzungen Rechnung getragen.

Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes wird erwartet, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch die Planung ausgelöst werden.

7.2. Belange des Denkmalschutzes

In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes sowie in dessen unmittelbarem Umfeld zwei Baudenkmäler verzeichnet.

  1. Aktennummer: D-1-86-143-105

Adresse: zwischen Streitdorf 11a und Streitdorf 15

Ortskapelle (Ortskapelle, verputzter Satteldachbau mit Dreiseitschluss, abgetreppter Giebelblende und gemauertem Glockenstuhl, 2. Hälfte 19. Jh.; mit Ausstattung)

Abbildung 4: Foto der Ortskapelle (Quelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege)

  1. Aktennummer: D-1-86-143-106

Adresse: Streitdorf 6

Bildstock (Bildstock, verputzter Backsteinbau mit Satteldach; 18./19. Jh.; am westlichen Ortsende)

Abbildung 5: Foto des Bildstocks (Quelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege)

Durch Festsetzung im Bebauungsplan ist vorgegeben, dass mit allen baulichen Anlagen ein Abstand von 3 m zu den Denkmälern einzuhalten ist.

In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes sowie in dessen unmittelbarem Umfeld keine Bodendenkmäler verzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Schutzgut Kultur- und Sachgüter von dem Planvorhaben nicht betroffen ist.

Etwaige zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. an die Untere Denkmalschutz-behörde.

7.3. Belange des Bodenschutzes

Aufgrund der zentralen Lage, welche komplett bebaut ist, ist davon auszugehen, dass es schon zu Bodenveränderungen auf dem Planungsgebiet gekommen ist. Durch die Festsetzungen zur Versiegelung und die Anwendung der Begrünungssatzung sollen die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden so gering wie möglich gehalten werden.

Es sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt. Sollten bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Aufgrund der vorhandenen Topographie fällt das Gelände sowohl von Süden als auch von Norden und Osten zur Straße Streitdorf hin zum Teil deutlich ab. Schichtwasservorkommen sind daher aufgrund der Hanglage nicht auszuschließen. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhalterungen wegen Schichtwasseraustritten erforderlich werden, so sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.

Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, sind sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallende Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen.

Als Auffüllmaterial sollte nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) gilt, die hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben des EBV bzw. der BBodSchV n F. Ggf. ist die Auffüllung baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden im Zuge des Baurechtsverfahrens des jeweiligen Einzelbauvorhabens erteilt/ festgesetzt.

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