5.1. Maß der baulichen Nutzung
Um auf das Umfeld im Bestand sowie das vorzufindende Gelände zu reagieren und eine angemessene städtebauliche Lösung zu erreichen, wurde der Geltungsbereich in zwei Bereiche unterteilt.
Der Teilbereich 1 liegt nördlich und südlich der Straße „Streitdorf“. Aufgrund der flacheren Tallage wird hier eine Bebauung mit drei Vollgeschossen zugelassen, wobei das dritte Vollgeschoss nur im Dachgeschoss zulässig ist.
Der Teilbereich 2 grenzt nach Süden hin an den Teilbereich 1 an und regelt die Bebauung an den Straßen „Am Hang“ und „Eberstettener Weg“. Die Flächen zeichnen sich durch eine starke Hanglage aus. Hier sind ebenfalls drei Vollgeschosse zulässig. Das erste Geschoss muss jedoch als Hanggeschoss ausgebildet werden und das dritte Geschoss als Dachgeschoss, um auf das Gelände vor Ort zu reagieren. Um als Hanggeschoss gewertet zu werden muss das Geschoss an einer Gebäudeseite bis zum darauffolgenden Geschoss im Erdreich liegen bzw. ein viertel der Gesamtlänge aller Fassaden.
Die Höhenentwicklungen entsprechen der vorhandenen Bebauungen der Wohngebäude und alten landwirtschaftlichen Hofstellen vor Ort und werden daher als vertretbar an der Stelle angesehen. Eine höhere Bebauung an der Stelle würde sich nicht mehr in den ländlichen Charakter vor Ort einfügen. Die einzelnen Geschosse werden in ihrer Höhe mit 3,00m begrenzt. Diese wird gemessen vom Rohfußboden des jeweiligen Geschosses zum jeweils darüberliegenden Rohfußboden. Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass in der Gesamthöhe der einzelnen Gebäude keine Ausreißer entstehen können. Eine Geschosshöhe von 3,00m entspricht den üblichen Geschosshöhen und bietet zudem Spiel in der Gestaltung und wird daher als ausreichend angesehen. Für das Dachgeschoss wird hingegen wird eine Geschosshöhe von 6,00 m festgesetzt, da hier bei einem offenen Dachstuhl je nach Dachneigung und Kniestock die Höhen sehr unterschiedlich ausfallen können.
In den Bereichen die vom HQ100 beeinflusst werden sind Erdgeschossrohfußbodenhöhen festgesetzt. Die jeweilige Höhe befindet sich 50 cm über der Überflutungshöhe im HQ100 Fall. Eine Unterschreitung der Festgesetzten Höhe ist zum Schutz von Leib und Leben nicht zulässig. Aus diesem Grund sind Kellerräume, welche sich unter der festgesetzten Höhe befinden, für Wohnnutzungen unzulässig.
Baugrenzen:
Die Baugrenzen im Gebiet wurden großflächig angelegt. Sie orientieren sich an den Gegebenheiten vor Ort wie Straßen, Biotope und Bestandsbebauung sowie am Graben und dem davon ausgehenden faktischen HQ100. Die Baugrenzen haben in den meisten Fällen einen Abstand von 5 m zum Straßenraum. Dieser Abstand wurde gewählt, da im Bestand nur schmale Straßen ohne Gehwege vorhanden sind. Durch den Abstand von 5 m soll sichergestellt werden, dass die Einsehbarkeit des Straßenraumes und damit die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer auch in Zukunft gegeben ist. Die Abstände der Baugrenzen zum Ortsrand hin wurden so gewählt, dass einzelne Grundstücke auch in Zukunft sinnvoll bebaut werden können und die Bebauung im Bestand sich weiterentwickeln kann. Eine weitere Ausbreitung mit Wohnbebauung in den Landschaftraum soll durch die Lage der Baugrenzen ausgeschlossen werden um eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme und unkontrolliertes wachsen auszuschließen. Zum im Nordosten angrenzenden Hopfenfeld wird mit der Baugrenze ein Abstand von 25,00 m eingehalten. So können die vorgegebenen Schutzabstände eingehalten werden und gleichzeitig wird der Hopfenbetrieb durch mögliches heranrücken der Wohnbebauung nicht eingeschränkt. Darüber hinaus reagieren die Baugrenzen auf das bestehende Biotop und den Streitdorfer Graben im Gebiet. Die Baugrenzen wurden so gewählt, dass in Zukunft eine Weiterentwicklung beider möglich ist und die bestehende Bebauung nicht näher heranrückt. Bei der Planung ist zu bedenken, dass zu Biotopen und Gewässern mit allen baulichen Anlagen ein Abstand von 3,00m bzw. 5,00m einzuhalten ist und die Baugrenzen daher unter Umständen, je nach aktueller Lage des Grabens oder Biotopes, nicht ausgenutzt werden können. Da im faktischen HQ100 auch bisher kein Baurecht bestand wurde in diesen Flächen keine neuen Baufelder durch Baugrenzen ausgewiesen, da innerhalb dieser Flächen nicht ohne Gefährdungen Baurecht ausgewiesen werden könnte. In den HQ100 Bereichen, in denen bereits bauliche Anlagen stehen können auch in Zukunft unter Einhaltung der übrigen Regelungen Gebäude errichtet werden.
Grundflächenzahl:
Die zulässige GRZ wird auf 0,3 begrenzt. Da es sich in Streitdorf um viele sehr große Grundstücke handelt, wurde bisher die GRZ von 0,3 auf keinem Grundstück ausgenutzt. Die GRZ von 0,3 passt daher zum lockeren und ländlichen Charakter vor Ort und lässt dennoch eine Weiterentwicklung und auch Umnutzung auf den einzelnen Grundstücken zu. Durch die sehr großen Grundstücke könnten bei einer höheren GRZ auch entsprechend größere Häuser entstehen, die an dieser Stelle nicht gewünscht sind. Die GRZ II wurde mit 0,6 festgesetzt, um hier mehr Spielraum auf den Flächen zu haben, auf denen Landwirtschafts-, Handwerks- oder Gewerbebetriebe angesiedelt sind bzw. sich in Zukunft ansiedeln möchten. Eine höhere Versiegelung ist nicht gewollt, um einen hohen Grünanteil im Gebiet sicher stellen zu können. Da es sich in Streitdorf um einzelne sehr große Grundstücke handelt, bestehen so ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten. Ein Gewerbebetrieb im Bestand weist eine Hohe Versiegelung durch Bewegungsflächen auf. Um den Betrieb in seiner Nutzung nicht einzuschränken wurde die GRZ II für Zuwegungen, Verkehrsflächen und Rangierbereiche bei Gewerbebetrieben auf 0,9 festgesetzt.
Nutzungsdichte:
Die höchstzulässige Zahl von Wohneinheiten je Wohngebäude ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Bebauungsplan begrenzt worden. Durch die Beschränkung der Wohneinheiten wird die bestehende städtebauliche Struktur berücksichtigt und eine zu starke Verdichtung in Streitdorf verhindert. Der Fokus der Wohnbebauung soll wie im Bestand auch auf Einfamilien- und Doppelhäusern sowie kleinen Mehrfamilienhäusern liegen. Eine moderate Nachverdichtung wurde durch die Festsetzung auf allen Flächen ermöglicht. Auch ist die Möglichkeit gegeben, landwirtschaftliche Gebäude zu Wohnzwecken umzunutzen oder Hofflächen dem Wohnen zuzuführen. Eine höhere Dichte hat immer auch eine höhere Belastung der Verkehrsinfrastruktur zur Folge. Streitdorf hat im Bestand nur schmale Straßen ohne Gehwege und ohne öffentliche Stellplätze. Die Verkehrsflächen werden zudem regelmäßig von großen landwirtschaftlichen Maschinen frequentiert. Bei einer hohen Dichte je Grundstück nehmen auch vermehrt die PKWs zu, welche in der Folge auch im Straßenraum abgestellt werden. Die Straßen geben dafür keinen Platz und eine Aufwertung des Straßenraums ist nicht möglich. Da die Anbindung an den ÖPNV von Streitdorf aus nicht gegeben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass vermehrt auf den privaten PKW verzichtet wird.