7.2. Belange des Denkmalschutzes
In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes weder Bau- noch Bodenschutzdenkmäler verzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Schutzgut Kultur- und Sachgüter von dem Planvorhaben nicht betroffen ist.
Etwaige zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. an die Untere Denkmalschutz-behörde.
In der näheren Umgebung des Geltungsbereiches im Scheyerer Weg 3 befindet sich ein Bau- und Bodendenkmal (D-1-86-143-101 und D-1-7434-0106). Hierbei handelt es sich um die katholische Kirche Mariä Verkündigung mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Befunden.
Aufgrund der Höhenfestsetzungen ist von keiner Beeinträchtigung des Denkmales durch den Bebauungsplan auszugehen. Aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches betreffen die übrigen Festsetzungen das Denkmal nicht.
Abbildung 5: Mariä Verkündigung (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege)