Planungsdokumente: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 202 „An der Kornstraße in Niederscheyern“

Begründung

7.2. Belange des Denkmalschutzes

In den aktuellen Denkmaldaten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sind im Bereich des Plangebietes weder Bau- noch Bodenschutzdenkmäler verzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Schutzgut Kultur- und Sachgüter von dem Planvorhaben nicht betroffen ist.

Etwaige zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. an die Untere Denkmalschutz-behörde.

In der näheren Umgebung des Geltungsbereiches im Scheyerer Weg 3 befindet sich ein Bau- und Bodendenkmal (D-1-86-143-101 und D-1-7434-0106). Hierbei handelt es sich um die katholische Kirche Mariä Verkündigung mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Befunden.

Aufgrund der Höhenfestsetzungen ist von keiner Beeinträchtigung des Denkmales durch den Bebauungsplan auszugehen. Aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches betreffen die übrigen Festsetzungen das Denkmal nicht.

Abbildung 5: Mariä Verkündigung (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege)

7.3. Belange des Bodenschutzes

Aufgrund der zentralen Lage, welche überwiegend bebaut ist, ist davon auszugehen, dass es schon zu Bodenveränderungen auf dem Planungsgebiet gekommen ist. Durch die Festsetzungen zur Versiegelung und Begrünung sollen die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden so gering wie möglich gehalten werden.

Es sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.

Sollten bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Wasser-wirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, sind sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallende Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen.

Als Auffüllmaterial sollte nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) gilt, die hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben des EBV bzw. der BBodSchV n F. Ggf. ist die Auffüllung baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.

Beim Einbinden von Baukörpern ins Grundwasser wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.

Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der LAGA. Für die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle des Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauzeit.

7.4. Wasserwirtschaftliche Belange

Durch Begrenzung der Versiegelung und Festsetzungen zur Begrünung wurden Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser verringert.

Der Geltungsbereich grenzt im Norden an den Gerolsbach an, ein Gewässer 2. Ordnung. Das Überschwemmungsgebiet des Gerolsbachs ist vorläufig gesichert. Die HQ100 Flächen ragen bis zu 2,50 m in die privaten Grundstücke. Die HQextrem-Flächen sind im Bereich des Geltungsbereiches nur minimal größer.

Durch den Bebauungsplan wird der Gerolsbach nicht beeinträchtigt. Der Gewässerrandstreifen von 5 m auf Privatgrund gemäß Art 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG in der Planung bereits mit aufgenommen. Diese Fläche ist von jeglicher Bebauung frei zu halten, darf nicht gartenbaulich genutzt werden und ist daher der natürlichen Sukzession zu überlassen.

Aufgrund der Nähe zum Gerolsbach sind weite Teile des Plangebietes im wassersensiblen Bereich. Dies bedeutet einen zeitweise hohen Wasserabfluss aufgrund der Tallage sowie ein zeitweises hoch anstehendes Grundwasser.

Abbildung 6: Wassersensible Bereiche (Bayerische Vermessungsverwaltung, ohne Maßstab)

Abbildung 7: Hochwassergefahrenflächen HQ100 (Bayerische Vermessungsverwaltung, ohne Maßstab)

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