2. Bauleitplanung
Die Planung dient der Innenentwicklung, die Bauleitplanung wird gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt: Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB hat ergeben, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Bauleitplanung kann im Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden, sofern die zulässige überbaubare Grundfläche zwischen 20.000 und 70.000 m² beträgt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans beträgt insgesamt ca. 116.423,17 m². Unter Heranziehen der gemäß Planzeichnung ausgewiesenen Wohnbauflächen und der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) kann nachgewiesen werden, dass die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO mit 31.838,8 m² zwischen 20.000 und unter 70.000 m² liegt. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13 a BauGB sind damit gegeben.
| Wohnbaufläche | Zulässige Grundflächenzahl | Zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO |
| WA 1 bis 4: 79.589,1 m² | X 0,4 | 31.835,64m² |