Planungsdokumente: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 200 „Südlich der Hohenwarter Straße“ – erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Begründung

5. Planfestsetzungen

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sind Festsetzungen gemäß BauGB und BauNVO zu treffen. Diese können aus der Zeichenerklärung, auf dem Plan und den textlichen Festsetzungen entnommen werden.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß §1 Abs.6 Nr. 1 BauGB sichergestellt werden.

5.1. Art der baulichen Nutzung

Im räumlichen Geltungsbereich wird ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Damit sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, da sie durch die verkehrliche Lage des Planungsgebietes und die umgebenden Nutzungen eine zu starke Störwirkung entfalten würden.

5.2. Maß der baulichen Nutzung

Da es sich bei dem vorliegenden Geltungsbereich um einen langgezogenen Abschnitt entlang der Hohenwarter Straße handelt, der nirgends unterteilt wird, wurde des Gebiet einheitlich beurteilt und nicht in einzelne Bereiche unterteilt. Bei den Festsetzungen wurde darauf geachtet, dass diese sich in die umliegenden Bebauungen, welche nicht Teil des Geltungsbereiches sind, einfügen. Die Festsetzungen zur Nachverdichtung sollen dabei auch die gewachsene Struktur der bestehenden Siedlung im Blick behalten und weiterentwickeln.

Als GRZ wird der Orientierungswert von 0,4 für ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die GRZ 2 ist als Überschreitung der Grundfläche bis 0,6 möglich. Die Überschreitung der GRZ im Bereich der Tiefgaragen bis 0,8 wird deshalb festgesetzt, um ausreichend Raum für den Stellplatznachweis zu geben. Da im Gebiet relativ große Bauvorhaben möglich sind, ist auch der Stellplatzbedarf entsprechend zu erbringen.

Als Bezugspunkt für die nachfolgenden Höhen baulicher Anlagen wird die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss festgelegt bezogen auf die Erschließungsstraße. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gebäude eine ähnliche Höhenentwicklung haben und keine unerwünschten Sockel ausgebildet werden.

Im Geltungsbereich sind drei Vollgeschosse mit einer maximalen Wandhöhe von 9,50m und einer maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m zulässig. Durch die zusätzliche Festsetzung der Gebäudehöhe wird sichergestellt, dass Gebäude mit einer entsprechend hohen Wandhöhe nur mit flach geneigten Satteldächern oder einem Flachdach ausgeführt werden können. Gebäude mit steilen Dächern sind nur mit einer niedrigeren Wandhöhe möglich. Dadurch soll sich die zulässige Bebauung in die vorhandene Bebauung einfügen und negativen Auswirkungen auf Nachbarbebauungen entgegengewirkt werden. Eine Gebäudehöhe von 12,00 m wird an der Hohenwarter Straße als verträglich angesehen, da es sich bei der Hohenwarter Straße um eine recht breite Hauptstraße handelt und diese im Tal liegt. Zudem wird die dahinterliegende Bebauung so vor entstehenden Emissionen durch die Straße geschützt.