Durch den Bebauungsplan sollen in erster Linie die Nachverdichtung und die bauliche Gestaltung unter Berücksichtigung des dörflichen Charakters geregelt werden und so die bestehende Struktur bewahrt bleiben. Da die Art der baulichen Nutzung aktuell stark durchmischt ist und zu einem Dorfgebiet passt, in Zukunft jedoch zu erwarten ist, dass mehr landwirtschaftliche Betriebe ihre Nutzung aufgeben könnten, wurde explizit keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt. So besteht die Möglichkeit einer zukunftsorientierten Weiterentwicklung ohne Einschränkung der bestehenden Nutzungen. Die Art der baulichen Nutzung wird daher nach wie vor nach § 34 BauGB beurteilt.