2.6. Bestehendes Baurecht
Das bestehende Baurecht im Geltungsbereich wird nach § 34 BauGB beurteilt.
Da die Art der baulichen Nutzung aktuell stark durchmischt ist und zu einem Dorfgebiet passt, in Zukunft jedoch nicht auszuschließen ist, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Nutzung aufgeben könnten, wurde explizit keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung wird auch weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt. So besteht die Möglichkeit einer zukunftsorientierten Weiterentwicklung ohne Einschränkung der bestehenden Nutzungen.
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den höchsten Bestandsgebäuden vor Ort. Vorzufinden sind Gebäude mit einem Geschoss und Dachgeschoss, Gebäude mit zwei Geschossen und flachem Dach und auch Gebäude mit zwei Geschossen mit Dachgeschoss. Vereinzelt sind auch Hanggeschosse vorzufinden. Die unterschiedlichen Höhen sind durchmischt im Gebiet vorzufinden, weshalb keine Abgrenzungen unterschiedlicher Teil-Gebiete vorgenommen wurden. Die festgesetzten baulichen Vorgaben stimmen somit der Gestaltung im Bestand überein, das bestehende Baurecht bleibt für die Geschossigkeit auch in Zukunft erhalten. Da es sich in Tegernbach um viele große Grundstücke handelt, wurde bisher auch die nun vorgegebene GRZ von 0,3 auf wenig Grundstücken ausgenutzt.
Die Baugrenzen gelten nur für Hauptgebäude. Durch die Vorgabe, in den meisten Bereichen drei Meter von öffentlichen Flächen und fünf Meter von Gewässern abzurücken sowie eine Bauraumtiefe von meist 20,0 m einzuhalten, müssen einzelne Wohngebäude, welche in Zukunft einmal neu errichtet werden, von ihrer jetzigen Lage abweichen. Aufgrund der Größe der Grundstücke wird das jetzt bestehende Baurecht dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
Nebenanlagen sind in ihrer gestalterischen Ausführung frei und können auch außerhalb der Baugrenzen liegen, müssen jedoch ebenfalls 5,0 m Abstand zu Gewässern einhalten. Die bestehende Bebauung hat Bestandsschutz.