8.1. Belange des Umweltschutzes
Der Bebauungsplan Nr. 11A „Dr.-Bergmeister-Straße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten hierbei die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
Die dafür erforderliche überschlägige Prüfung, unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien, ergibt, dass durch den geplanten Bebauungsplan keine hohen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz
3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; auch eine Überwachung (Monitoring) nach § 4c BauGB ist
nicht erforderlich.
Das Plangebiet weist nach seiner Überplanung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 ca. 31.800 m² zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO aus. Damit erhöht sich die Dichte der möglichen Überbauung gegenüber der bisherigen Grundfläche um ca. 6.007,6 m², da in einigen Bereichen die Grundflächenzahl von 0,3 auf 0,4 erhöht wird. Die Grundflächenzahl von 0,4 entspricht dem Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO und wird auch in diesem Gebiet als verträgliche Nachverdichtungsmöglichkeit erachtet:
In sinnerfassender Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
gelten daher Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. D. h. zu erwartende Eingriffe sind als i. S.
d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht ausgleichspflichtige Eingriffe anzusehen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewendet. Es bleibt allerdings bei der Beachtung des Naturschutzes in der Abwägung (§ 1a Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Diesen wurde durch die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie durch grünordnerische und artenschutzrechtliche Festsetzungen Rechnung getragen.
Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes wird erwartet, dass durch die Planung keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden. Die Beachtung des Artenschutzes obliegt dem Bauherrn.