Nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Schallschutz wird dabei für die Praxis durch die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" konkretisiert.
Für das WA2 wurde der Schallschutz in der ursprünglichen Bebauungsplan-Aufstellung durch schalltechnische Untersuchung der Dorsch Consult Ing. mbH von Oktober 1988 bearbeitet und in Form der Festsetzung einer Lärmschutzwand zum Gewerbe gelöst. Festsetzungen zu Baugrenzen und zulässige Geschossentwicklung werden deshalb im neuen Bebauungsplan übernommen, da sich die Lärmschutzwand aus der schalltechnischen Untersuchung auf dieses Baurecht bezieht.
Betrachtet wird im Folgenden der Bereich im Süden (WA1).
Im Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 11 „Dr.-Bergmeister-Straße“ wurde entlang der Schrobenhausener Straße eine Lärmschutzwand gem. Gutachten der Dorsch Consult Ing. mbH von 1985 festgesetzt. Bis auf einen Bereich auf Höhe der Kreuzung Schrobenhausener Straße mit der Dr.-Bergmeister-Straße ist die Lärmschutzwand hergestellt. Für den Bereich mit hergestellter Lärmschutzwand wurde der Schallschutz durch die Lärmschutzwand ursprünglich gelöst, die Baugrenzen und zulässige Geschossentwicklung werden deshalb im neuen Bebauungsplan wie bereits aktuell für den Bestand möglich übernommen. Der Schallschutz ist deshalb nur für den Bereich ohne Lärmschutzwand neu zu lösen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die C. Hentschel Consult Ing.-GmbH von Juli 2025 erstellt und die Immissionsbelastung aus dem Straßenverkehr beurteilt (CHC, Proj. Nr. 1924-2025, Juli 2025). Die Untersuchung bezieht sich auf den tatsächlich hergestellten Verlauf der Lärmschutzwände vor Ort, das bestehende Baurecht sowie die aktuellen Verkehrszahlen. Daraus resultierende Festsetzungen für Neu- und Umbauten wurden in den neuen Bebauungsplan aufgenommen.
In der schalltechnischen Untersuchung wurden der Orientierungswert nach DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet sowie die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im kritischsten Geschoss sowie an den Baugrenzen getrennt nach Nacht- und Tag-Zeit herangezogen und die Schallsituation demgemäß beurteilt. Wie die Berechnungen im Gutachten zeigen, kann weder der ORWDIN18005 für ein Allgemeines Wohngebiet noch der IGW16.BImSchV, dessen Verwendung das Ergebnis der Abwägung im Rahmen eines B-Planverfahrens sein kann, durchgängig eingehalten werden. Die Berechnung zeigt jedoch auch, dass an jedem Gebäude straßenabgewandt der IGW16.BImSchV oder auch der ORWDIN18005 eingehalten werden kann, d.h. lärmabgewandte Fassaden vorhanden sind.
In der schalltechnischen Untersuchung wurden grundsätzliche Möglichkeiten als Schallminderungsmaßnahmen diskutiert:
Durch das Einhalten von Mindestabständen können Gebäude aus dem Einwirkbereich für Immissionen herauskommen. Dies ist jedoch aufgrund der weitgehend bebauten Bauräume nicht möglich.
Mit einer Geschwindigkeitsreduzierung von 70 km/h auf 50 km/h könnten die Beurteilungspegel entlang der Schrobenhausener Straße um ca. 3,5 dB(A) reduziert werden. Für einen lärmmindernde Fahrbahnbelag könnte gemäß RLS-19 [7] ebenfalls eine Minderung um ca. 2 dB(A) erreicht werden. Bei einer Kombination beider Maßnahmen liegt die Verbesserung in einer Größenordnung von etwa 5,5 dB(A). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Staatstraße und die Umsetzung der o.g. Maßnahmen obliegt nicht der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm. Die Maßnahme kann im Rahmen der Bauleitplanung nicht in Aussicht gestellt werden.
Weiterhin wurde untersucht, wie sich die „fehlende“ 2,5m hohe Schallschutzwand (über Fahrbahnoberkante der Schrobenhausener Straße) im Bereich der Lücke auswirkt. Mit der verlängerten Schallschutzwand könnte an der Mehrzahl der Fassaden tagsüber der ORWDIN18005 und an allen Fassaden der IGW16.BImSchV eingehalten werden. Nachts könnte in dem abgeschirmten Bereich ebenfalls mit einer Pegelminderung gerechnet werden, und nahezu durchgängig zumindest der IGW16.BImSchV eingehalten werden. Der „Lückenschluss“ der Lärmschutzwand kann jedoch nicht mehr realisiert werden, da die Kosten als nicht mehr verhältnismäßig zu den betroffenen Parzellen erachtet werden.
Daher muss ein baulicher Schallschutz, d.h. Maßnahmen am Gebäude selbst, im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Maßnahmen betreffen Neu- oder Erweiterungsbauten. Mit der Maßnahme sollen gesunde Wohnverhältnisse im Gebäudeinneren gewahrt werden.
So ist neben einer ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile in Kombination mit einer „architektonischen Selbsthilfe“ dafür zu sorgen, dass die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume über eine Fassade belüftet werden können, an welcher zumindest der IGW16.BImSchV von 59 dB(A) tagsüber für schutzbedürftige Aufenthaltsräume und 49 dB(A) für überwiegend zum Schlaf genutzte Räume eingehalten werden kann.
Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der
a. schutzbedürftige Aufenthaltsraum ein zum Lüften geeignetes Fenster im Schallschatten von eigenen Gebäudeteilen (z.B. eingezogener Balkon, teilumbauter Balkon, vorspringender Gebäudeteil) erhält, oder
b. vor dem zu öffnenden Fenster des schutzbedürftigen Aufenthaltsraums bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Vorbauten (z.B. Prallscheiben, verglaste Loggien, Laubengänge, Schiebeläden für Schlaf- und Kinderzimmer, kalte Wintergärten) oder besondere Fensterkonstruktionen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume vorgesehen werden.
Ziel der o.g. Maßnahmen soll sein, dass insbesondere nachts, unabhängig von einer fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung, mit einer der oben genannten Maßnahmen die Möglichkeit für die Bewohner besteht, dass die Schlafräume über ein gekipptes Fenster belüftet werden können und ein mittlerer Innenraumpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Aufgrund dessen soll für Schlaf- und Kinderzimmer, nur für den Fall, dass die obigen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, eine fensterunabhängige schallgedämmte Lüftungseinrichtung als mögliche Schallschutzmaßnahme zugelassen werden.
Außenwohnbereiche:
Der Schutz von Außenwohnbereichen (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) ist in der Bauleitplanung bisher nicht geregelt. Grundsätzlich soll der ORW bereits am Rand des Geltungsbereichs eingehalten werden. Da Außenwohnbereiche, die dem Wohnen zugeordnet sind, auch am Schutzbedürfnis der Wohnnutzungen teilnehmen, sind Maßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche in belasteten Bereichen dennoch zu empfehlen bzw. notwendig.
Ein Kriterium für eine akzeptable Aufenthaltsqualität, dass im Rahmen der Abwägung bei einer Überschreitung der ORWDIN18005 herangezogen werden kann, ist z.B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke. Den Schwellenwert, bis zu der eine ungestörte Kommunikation unter den o.g. Voraussetzungen möglich ist, sieht die Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urt. V. 16.03.2006 – 4 A 1075.04) bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) außen. Die Schutzbedürftigkeit ist dabei auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt, da Außenwohnbereiche regelmäßig nur innerhalb der Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) genutzt werden. Der Immissionspegel von 62 dB(A) tagsüber kann mit Ausnahme der Heinrich-Streidl-Straße 21, Südfassade, Obergeschoss eingehalten werden. Für diese Fassade wurde die Festsetzung zu baulichen Schallschutzmaßnahmen durch beispielsweise Vorbauten getroffen.
Neben dem genannten IGW16.BImSchV und ORWDIN18005 werden die Anforderungen an das Gesamtbauschalldämm-Maß R`w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen herangezogen, die sich gemäß DIN 4109:2018-01 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1[8] ergeben. Das erforderliche Gesamtbauschalldämm-Maß R`w,ges von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen wird über den maßgeblichen Außenlärmpegel unter Berücksichtigung des Verkehrslärms und des Immissionsrichtwerts eines Allgemeinen Wohngebiets nach TA Lärm [11] abgeleitet. Die Differenz zwischen Tag und Nacht liegt im vorliegenden Fall bei 7 dB(A), so dass die Nacht gesondert zu betrachten ist. Der maßgebliche Außenlärmpegel liegt tagsüber bei bis zu La = 68 dB und nachts bei bis zu La = 70 dB, wodurch sich ein erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile von R`w,ges = 30 bis 38 dB für schutzbedürftige Aufenthaltsräume und von bis zu R`w,ges = 40 dB für Schlafräume ergibt.