6.3. Bauweise und Abstandsflächen
Die Festsetzungen zur Bauweise und die Einhaltung der Abstandsflächen wurden getroffen, um die Bebauung der Grundstücke flächenmäßig dem aktuellen Bedarf anzupassen, Anforderungen des Klimaschutzes umzusetzen und Begrünung zu ermöglichen.
Die festgelegte offene Bauweise ist aktuell durch die Bestandsbebauung so vorzufinden, fügt sich städtebaulich in die nähere Umgebung ein und soll daher fortgeführt werden.
Die Zulässigkeit von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern / Hausgruppen orientiert sich an der Bestandsbebauung und wird weiter so fortgeführt, um den vorherrschenden Siedlungscharakter beizubehalten.
Baugrenzen und Baulinien:
WA 1 und WA 2:
Im WA 1 und WA 2 werden die Baugrenzen aufgrund des Immissionsschutzes und entsprechend dem bereits aktuell zulässigen Baurecht gezogen. Im Ursprungs-Bebauungsplan wurde der Immissionsschutz anhand der Abstände zu den jeweiligen Emissionsquellen bearbeitet. Um den Immissionsschutz vonseiten Schrobenhausener Straße im Süden und Gewerbeflächen im Westen zu gewährleisten, wurden Lärmschutzwände festgesetzt, die sich auf die ursprünglichen Gebäudeanordnungen beziehen. Für den Bereich der fehlenden Lärmschutzwand wurde eine neue schalltechnische Untersuchung anhand des bisherigen Baurechts durchgeführt und entsprechende Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen. Im übrigen Gebiet werden die Baugrenzen meist neu gezogen mit Orientierung an der Bestandsbebauung, um die Einsehbarkeit des Straßenraums zu gewährleisten und somit zu mehr Sicherheit beizutragen. Außerdem sollen ein geordnetes Straßenbild erzielt und die Freiraumqualität erhöht werden. Auch wird eine Durchgrünung des Straßenraums bewirkt, indem die Baugrenzen offene Vorgartenbereiche abgrenzen, damit Raum für Begrünung geschaffen und das Anpflanzen größerer Bäume ermöglicht wird. Zudem wird verhindert, dass sich entlang der Stichstraßen und Fußwege enge Schluchten bilden. Weiterhin zielen die rückwärtigen Baugrenzen darauf ab, grünverbindende Strukturen in den Wohngebieten zu schaffen. Damit werden biotopverbindende Strukturen zugelassen und zum Artenschutz und zur Verbesserung des Lokalklimas beigetragen.
WA 3: Die Baugrenzen im Kapellenweg werden von 3m auf 4m weiter vom Straßenraum abgerückt. Da die Bebauung durch die neuen Festsetzungen jetzt auch höher werden darf, und um eine offene Straßenraumgestaltung weiterhin zu erzielen, sollen künftige (höhere) Gebäude weiter in die Grundstücke verschoben werden. Außerdem orientieren sich die Baugrenzen teilweise am Bestand. Die übrige Bebauung hat Bestandsschutz. Die rückwärtigen Baugrenzen der Grundstücke zwischen Kapellenweg und Luckhausstraße orientieren sich zum Teil am Bestandsbebauungsplan. Insgesamt sollen hier rückwärtige, nicht versiegelte Streifen entstehen, die von Hauptgebäuden freigehalten werden und grünverbindende Strukturen schaffen. Somit soll in relativ innenstadtnahen Bereichen ausreichend Raum für den Klima- und Artenschutz vorgehalten werden.
Die rückwärtigen Baugrenzen der Grundstücke, die in der Dr.-Bergmeister-Straße und Samhofstraße rückwärtig aneinandergrenzen, werden mit 8m und 4m festgesetzt und entsprechen dem Bestands-Bebauungsplan. Sie werden zudem in den Grundstücken nördlich der Heinrich-Streidl-Straße in den rückwärtigen Bereichen weiter fortgeführt. Insgesamt entsteht damit ein 12m breiter Streifen, der die Grünvernetzung stärkt und artenschutzrechtlichen Belangen Rechnung trägt (WA 3).
Für die rückwärtig angrenzenden Grundstücke der Jahnstraße an die Grundstücke der Samhofstraße orientieren sich die Baugrenzen teilweise am Bestands-Bebauungsplan und teilweise an der vorhandenen Bebauung. Für die weiteren Grundstücke in diesem Bereich sollen die Baugrenzen so fortgeführt werden.
Die Baugrenzen südlich und westlich entlang der Jahnstraße werden in Anlehnung an die Bestands-Bebauung auf 4m festgesetzt und auch dort weiter fortgeführt, wo die Gebäude weiter abgerückt sind. Die Baugrenzen und Baulinien auf den Grundstücken nördlich der Jahnstraße werden mit einem Abstand von 3m zur Jahnstraße bzw. zum Fußweg festgesetzt, was dem Mindestabstand der Abstandsflächenregelung entspricht. Die bestehende Bebauung hat Bestandsschutz.
Die rückwärtigen Baugrenzen der Grundstücke zwischen der Karl-Schwaiger-Straße und Jahnstraße entsprechen in etwa dem Bestandsbebauungsplan. Die damit gewonnene Begrünung trägt sowohl zur Verbesserung des Lokalklimas bei als auch erfüllt sie Belange des Artenschutzes.
Die Baugrenzen in der Karl-Schwaiger-Straße orientieren sich teilweise am Bestandsbebauungsplan und werden aus Gründen des einheitlichen Straßenbildes für das WA 3 weiter fortgeführt.
WA 3 und WA 4:
In der Dr.-Bergmeister-Straße wird für das WA 3 und WA 4 ein einheitlicher Abstand von 5m zum Straßenraum eingehalten. Im WA 3 und WA 4 sind höhere Geschossigkeiten zulässig. Um einen offenen Straßenraum vorzuhalten, soll die hohe Bebauung in die Grundstücke hineingerückt werden. Dies ist hier möglich, da an der Dr.-Bergmeister-Straße in der Regel große Grundstücke vorhanden sind. Zudem ist die Dr.-Bergmeister-Straße die Haupterschließungsstraße für das Plangebiet, von der aus die weiteren Nebenstraßen erreicht werden. Bestandsgebäude, die infolge der neuen Baugrenzen außerhalb des Bauraums liegen, haben Bestandsschutz.
WA 4: Die Baulinien mit einem Abstand von 2m bzw. 3m zur Grundstücksgrenze entsprechen in etwa der Bestandsbebauung und sollen als Baulinie in diesem Bereich erhalten bleiben. Der Abstand von 2m bzw. 3m wird hier als verträglich erachtet, da im Anschluss an die Grundstücksgrenze ein öffentlicher Fußweg sowie daran anschließend die zum Grundstück zugeordneten Stellplatzflächen folgen. Insgesamt resultiert daraus ein Abstand von etwa 8m bzw. 9m zwischen der Baulinie und Luckhaus- bzw. Jahnstraße. Abstandsflächen müssen im Bereich der Baulinie nicht eingehalten werden. Dies ist hier auch so beabsichtigt, um für den sozialen Wohnungsbau ausreichend Wohnraum zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Abstandsflächenregelungen gem. Art. 6 BayBO. Trotz der hohen zulässigen Gebäudehöhen bleibt durch den Fußweg sowie die Stellplatzflächen eine offene Straßenraumgestaltung weiterhin gewahrt. Die bestehende Bebauung hat Bestandsschutz.
Zur Fläche Sport-, Erholung und Freizeit werden die Baugrenzen wie im Ursprungs-Bebauungsplan auf 4m festgesetzt und entlang der Fläche weiter fortgeführt. Dies entspricht auch der Bestandsbebauung. Hier soll mehr als der Mindestabstand nach Art. 6 BayBO weiterhin eingehalten werden müssen, da für die Spielplatzfläche als sensible Nutzung eine offenere Gestaltung hier als angemessen erachtet wird. Außerdem soll der Privatraum der Wohnnutzung geschützt werden.
Die Unter- und Überschreitungsmöglichkeit der Baulinie durch untergeordnete Bauteile wie Erker und Balkone war bereits im Bestandsbebauungsplan gemäß der allgemeinen Abstandsflächenregelungen zulässig und wird fortgeführt, um den Wohnungen weiterhin Freiraumqualitäten zu ermöglichen. Die Unter- und Überschreitung der Baulinie durch Maßnahmen zur energetischen Sanierung am Bestand ist unter den allgemeinen Regelungen zu Maßnahmen zur Einsparung von Energie am Bestand gemäß § 248 BauGB und Art. 6 Abs. 6 BayBO allgemein zulässig.
Nebenanlagen:
Nebenanlagen sind zulässig, sofern sie entsprechend § 14 Abs. 1 BauNVO für die Grundstücke im Gebiet zweckmäßig sind. Hierbei handelt es sich z. B. um Einhausungen für Fahrradabstellplätze, Mülltonnenhäuser, o. Ä.. Die Dächer von Nebenanlagen sind zu begrünen, sofern sie als Flachdach ausgeführt werden. Sie dürfen auch außerhalb der Baugrenzen liegen, müssen aber aufgrund der Einsehbarkeit des Straßenraumes zu öffentlichen Grundstücksgrenzen einen Abstand von mind. 2,0 m einhalten.
Garagen müssen grundsätzlich innerhalb der Baugrenzen liegen, um einen offenen Straßenraum zu gewährleisten. Im WA1 dürfen sie auch außerhalb der Baugrenzen liegen, da die Baugrenzen relativ eng gezogen wurden. Außerdem befinden sich bereits aktuell einige Garagen im WA 1 außerhalb der Baugrenzen.
Abstandsflächen:
Es werden die Abstandsflächenregelungen gem. Art. 6 BayBO für verbindlich erklärt, sodass zu bedenken ist, dass die dargestellten Bauräume nicht für jede Gebäudeform mit Geländeveränderungen ausgenutzt werden können. Im Bereich der Baulinie müssen keine Abstandsflächen eingehalten werden, da bauordnungsrechtlich auf die Baulinie gebaut werden muss. Außerdem wird für untergeordnete Bauteile gem. Art. 6 BayBO und Maßnahmen zur energetischen Sanierung am Bestand gem. § 248 BauGB kein Nachweis der Abstandsflächen gefordert. Damit können die Bauräume dem Bedarf entsprechend genutzt werden und entsprechen den Zielen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie.
Gebäudestellung:
Die Gebäudestellung wurde gemäß der Bestandsbebauung aufgenommen. Die Firstrichtungen orientieren sich dabei am Bestands-Bebauungsplan und sollen so fortgeführt werden, um das geordnete Siedlungsbild zu erhalten.
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt:
Die Schrobenhausener Straße bindet Pfaffenhofen als Umgehungsstraße an die überörtliche Verbindungsstraße B 13 nach München und Ingolstadt sowie über die Niederscheyerer Straße nach Westen in Richtung Scheyern an. Aufgrund der hohen zulässigen Geschwindigkeiten auf der Schrobenhausener Straße sollen hier keine Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken möglich sein. Außerdem sollen die Grundstücke in ihrer Zugehörigkeit und Orientierung ins Wohngebiet angeschlossen werden. Zudem sichert der Bereich ohne Ein- und Zufahrt im Bereich der Heinrich-Streidl-Straße die Erschließung über diese Straße.