2.6. Bestehendes Baurecht
Das Baurecht bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Geltungsbereiches wurde nach § 34 BauGB beurteilt.
Art der baulichen Nutzung:
Innerhalb des Geltungsbereiches sind überwiegend Wohnhäuser vorzufinden. Vereinzelt gibt es größere Nebenanlagen, störende Gewerbebetriebe befinden sich jedoch nicht innerhalb des Geltungsbereiches. Nach § 34 BauGB sind nicht störende Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig. In den nach Süden angrenzenden Bebauungsplänen Nr. 103 „Niederscheyern“ und Nr. 101 Niederscheyern Nr. I“ wurde jeweils ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In den nach Norden angrenzenden Bebauungsplänen Nr. 51 „Zur Mühle“ und Nr. 52 „Obere Wiesen“ wurde jeweils ein Dorfgebiet festgesetzt. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entspricht die Art der baulichen Nutzung dem Bestand. Durch den Bebauungsplan wird auch in Zukunft Wohnen sowie eine verträgliche gewerbliche Nutzung zulässig sein.
Maß der baulichen Nutzung:
Das maximal zulässige Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der Bebauung vor Ort. Die einzelnen Bestandsgebäude innerhalb des Gebietes unterscheiden sich in ihrer Flächen- und Höhenentwicklung teils stark. Die aktuell ausgenutzte GRZ liegt dabei zwischen 0,02 und 0,55. Im Bebauungsplan wird nun eine GRZ von 0,4 festgesetzt, die dem Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet nach BauNVO entspricht. Aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlich großen Grundstücke und einzuhaltenden Abstandsflächen sind jedoch nicht auf allen Flächen dieselben Kubaturen möglich. Deshalb können auch nach § 34 generell mögliche Grundflächen-Größen nicht auf allen Grundstücken tatsächlich realisiert werden.
Aktuell befinden sich im Plangebiet Gebäude unterschiedlicher Geschossigkeit und Höhenentwicklung mit sowohl E + D als auch II + D, beziehungsweise II mit Terrassengeschoss, die aktuell das Baurecht regeln. Der Bebauungsplan lässt durch die Festsetzung von maximal drei Vollgeschossen nun eine Geschossentwicklung zu, das dritte Geschoss muss jedoch ein Dachgeschoss oder alternativ ein Terrassengeschoss sein. Damit kann in einzelnen Bereichen mehr Wohnraum in die Höhe entstehen. Um ein harmonisches Ortsbild zu erhalten, werden Festsetzungen zur Wandhöhe getroffen, sodass die Gesamthöhe der Gebäude nicht höher wird, als sie aktuell im Bestand vorzufinden ist.
Die Baugrenzen auf den Grundstücken an den öffentlichen Verkehrswegen sowie in den rückwärtigen Gartenbereichen wurden entlang der Bestandsbebauung gelegt. Durch die nun festgesetzte Baugrenze wird der Abstand zum Verkehrsraum gesichert, um eine bessere Einsehbarkeit des Straßenraumes zu ermöglichen, so mehr Sicherheit zu bieten und das Ortsbild zu erhalten. Die rückwärtigen Baugrenzen dienen in erster Linie der Einhaltung des bestehenden Außenbereichs. Ein zusätzliches Ausweisen von Bauland im Außenbereich ist nicht vorgesehen. Einige wenige Bestandsgebäude überschreiten aktuell die Baugrenzen geringfügig. Aufgrund der Größe der Grundstücke bleibt deren Bebaubarkeit jedoch erhalten, die bestehende Bebauung hat Bestandsschutz.
Auf der Flur-Nr. 325/1 Gem. Niederscheyern wird nur in dem Bereich ein Baufenster ausgewiesen, welcher dem Innenbereich zuzuordnen ist. Der südliche Bereich ist aufgrund seiner Größe dem Außenbereich zuzuordnen. Von Seiten des Grundstückseigentümers bestand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses kein Interesse einer Entwicklung der Fläche.
Abbildung 4: Abgrenzung vom Innenbereich zum Außenbereich auf der Flur-Nr. 325/1
(Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung, ohne Maßstab)